Neue Verordnung für die Skibrille, Helm, Protektor & Co.

26. Juni 2019

Im vergangenen Jahr ist die Verordnung für die persönliche Schutzausrüstung (PSA) in Kraft getreten. Bisher mussten nur die Hersteller prüfen, ob ihre PSA-Produkte den Sicherheitsanforderungen entsprechen – seit April 2018 werden ebenfalls Importeure und Händler in die Verantwortung genommen. Auch sie müssen nun bei den vertriebenen Produkten sicherstellen, dass diese geprüft wurden und über eine entsprechende Bescheinigung verfügen.

Das bedeutet, dass neben den Herstellern auch die Händler nachweisen müssen, dass die persönliche Schutzausrüstung geprüft ist und unbeschädigt an den Kunden ausgeliefert wird. Ebenso muss durch den Händler sichergestellt sein, dass der Zustand der PSA bei der Übergabe an den Kunden dem Sicherheitszustand wie bei der Auslieferung durch den Hersteller entspricht.

Bei Umtausch einer persönlichen Schutzausrüstung und Rücksendungen aus dem Onlinegeschäft kann dies durch den Händler nicht immer gewährleistet werden, da für den Händler nicht nachvollziehbar ist, was mit der PSA außerhalb seines Betriebes gemacht wurde. Noch härter trifft es den Verleihbereich: Für den Verleiher ist es nahezu unmöglich, die neuen PSA-Richtlinien einzuhalten.

Um im Bereich der persönlichen Schutzausrüstungen auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen wir Ihnen, Produkte die Zusammenhang mit der PSA stehen, generell vom Umtausch auszuschließen. In diesem Zusammenhang sollten Sie dies auch gegenüber Ihren Kunden entsprechend dokumentieren. Artikel aus dem PSA-Bereich sollten Sie generell nicht verleihen.

Bei Verstoß gegen die beschriebenen gesetzlichen Vorgaben, gefährden Sie unter Umständen Ihren Versicherungsschutz. Der Haftpflichtversicherer wird bei Inanspruchnahme durch Ihren Kunden vermutlich darauf zurückgreifen und die Dokumentation bzw. den Umgang mit den Vorschriften prüfen. Insofern möchten wir Sie vorsorglich auf diesen Sachverhalt aufmerksam machen.