Gerichtsurteil: Versicherungsschutz ist Käufersache

02. August 2019

Hausverkäufer müssen nicht über gekündigte Gebäudeversicherung informieren

Wenn eine Immobilie verkauft wird, geht eine bestehende Gebäudeversicherung in der Regel auf den Käufer über. So regelt es das Versicherungs-Vertrags-Gesetz (VVG). Das ist sinnvoll, denn dadurch sollen Käufer geschützt werden, damit die Immobilie und der Käufer zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ungeschützt dastehen.

Feuer, Leitungswasser oder Stürme können an Immobilien große Schäden anrichten. In der Regel zahlt dann die Gebäudeversicherung. Aber: Käufer dürfen jedoch nicht blind darauf vertrauen, dass das Gebäude auch tatsächlich versichert ist, denn – anders als bspw. die Kfz-Haftpflichtversicherung – stellt die Gebäudeversicherung keine Pflichtversicherung dar.

In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wie folgt entschieden. Im verhandelten Fall war ein Haus im Februar verkauft worden, die Übergabe an den Käufer fand im April statt. Zuvor hatte die Gebäudeversicherung den Vertrag mit Wirkung zum Mai gekündigt. Dies teilte der Verkäufer dem Käufer jedoch nicht mit. Kurz nach Ende des Versicherungsschutzes wurde das Dach bei einem Unwetter beschädigt. Der Käufer verlangte darauf vom Verkäufer 40.000 Euro Schadenersatz.

Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Zwar ist laut Gesetz beim Verkauf einer versicherten Sache ein lückenloser Versicherungsschutz zu gewährleisten. Es bestehe aber keine allgemeine Pflicht eines Verkäufers, den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Auch sei dieser nicht dazu verpflichtet, den Käufer darauf hinzuweisen, entschied das OLG. Vielmehr müssen Käufer selbst dafür sorgen, dass zum Zeitpunkt des sogenannten “Gefahrübergangs” weiter Versicherungsschutz besteht.

Unser Tipp: Erkundigen Sie sich bei dem Verkäufer vor dem Immobilienerwerb nach dessen Gebäudeversicherung. Teilen Sie dieser vor dem Erwerb mit, dass Sie in Kürze der neue Eigentümer der Immobilie sein werden. Lassen Sie sich die aktuellen Vertragsunterlagen zusenden und verlangen Sie eine Bestätigung über den ungekündigten Versicherungsschutz. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Versicherungsunterlagen können Sie als neuer Eigentümer der Immobilie den Vertrag übernehmen oder unter Einhaltung von bestimmten Fristen kündigen.

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