Auch unterwegs auf Nummer sicher

19. Juni 2020

Wer sich auf die Reise begibt, sucht häufig Entspannung, manchmal aber auch das Abenteuer. Egal wie Ihre Reisepläne aussehen, Ihre Erholung sollte nicht durch unangenehme Überraschungen getrübt werden. Rechtzeitige Planung schützt Sie und Ihre Reisebegleiter.

Was alles passieren kann

Drei Tage vor dem geplanten Flug nach Los Angeles leidet Herr L. plötzlich unter starken Bauchschmerzen und Übelkeit. Der Arzt stellt eine Blinddarmentzündung fest und weist ihn ins Krankenhaus ein. L. muss sofort operiert werden. An den Reiseantritt ist vorerst nicht zu denken. Zum Glück hatte er eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Diese übernimmt die Stornokosten.

Andrea K. stürzt im Skiurlaub in Kitzbühel und zieht sich einen Schlüsselbeinbruch zu. Eine Operation ist unabwendbar und Frau K. verbringt mehrere Tage im Krankenhaus, bevor sie die Heimreise antreten kann. Ihre Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt die Kosten für Operation, Krankenhausaufenthalt und Heilmittel.

Nach Ankunft am Flughafen in Marseille macht sich Herr B. auf die Suche nach dem Shuttle‐Bus. Auf dem Weg dorthin reißt ihm ein Unbekannter die Reisetasche aus der Hand und verschwindet in der Menschenmenge. Ohne Reisegepäckversicherung muss B. den Schaden aus eigener Tasche zahlen.

Sabine M. ist für einen 14‐tägigen Urlaub nach Kenia geflogen. In der zweiten Woche erfährt sie durch den Anruf ihres Bruders, dass ihre Mutter plötzlich verstorben ist. Sie bricht die Reise ab und fliegt nach Hause. Ihre Reiseabbruchversicherung erstattet die Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise.

Familie S. hat ein Ferienhaus in Dänemark gemietet, um dort den Jahreswechsel zu verbringen. Während die Eltern einen Spaziergang unternehmen, hantiert der 15jährige Sohn unbeaufsichtigt mit einem Feuerwerkskörper und setzt damit einen Teil des Mobiliars in Brand. Sein beherztes Eingreifen verhindert Schlimmeres. Zum Glück deckt die private Haftpflichtpolice der Familie Schäden an Ferienhäusern und ‐wohnungen.

Wer braucht Versicherungsschutz auf Reisen?

Jeder, der die schönsten Wochen des Jahres unbeschwert genießen möchte, sollte sich rechtzeitig mit dem Versicherungsschutz während der Reise beschäftigen. Manche Verträge sind darüber hinaus nicht nur auf Reisen, sondern auch im Alltag wichtig.

Auslandsreisekrankenversicherung

Gesetzlich Krankenversicherte sollten vor Reisebeginn die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC ‐ European Health Insurance Card) bei ihrer Krankenkasse beantragen. Über diese rechnet dann die ausländische Kasse mit der deutschen Krankenkasse ab. Einige gesetzliche Krankenversicherer bestätigen die EHIC bereits auf der Rückseite der deutschen elektronischen Patientenkarte oder der Krankenversicherungskarte. Die EHIC gilt in allen Staaten der Europäischen Union sowie in der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen. In Kroatien, Mazedonien, Montenegro und Serbien besteht nur ein eingeschränkter Anspruch. In Ländern außerhalb des Geltungsbereiches und bei längerfristigem Auslandsaufenthalt leistet die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel nicht, es sei denn, es liegt eine anerkannte Entsendung vor.

Im EWR‐Ausland und in der Schweiz haben gesetzlich Versicherte die freie Wahl eines Arztes oder Zahnarztes, sofern dieser berechtigt ist, Versicherte im dortigen Krankenversicherungssystem zu behandeln. Diese Wahlfreiheit gilt auch für Behandler, die ihren Beruf auf Grundlage einer EU‐Richtlinie ausüben. Für die Kostenerstattung verlangt die deutsche Krankenkasse auf jeden Fall detaillierte Rechnungen. Erstattet werden die entstandenen Kosten maximal bis zu dem Betrag, den die Kasse für eine vergleichbare Behandlung in Deutschland übernommen hätte. Von der Erstattung werden gesetzliche Zuzahlungen/Eigenanteile sowie eine Pauschale für den erhöhten Verwaltungsaufwand von rund 7,5 bis 10 Prozent abgezogen. Für privat Krankenversicherte gelten die jeweiligen Regelungen ihres Versicherungsvertrages.

Die Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt z. B. Aufwendungen für unaufschiebbare Heilbehandlungen beim Arzt, im Krankenhaus einschließlich Operation oder schmerzstillende Zahnbehandlung und Füllungen in einfacher Ausführung. Darüber hinaus leistet sie für ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel, einen ärztlich angeordneten Rücktransport nach Deutschland sowie die Überführung bei Tod. Sie übernimmt jedoch keine Kosten für Krankheiten, die bereits vor Reiseantritt bestanden. Bei Zahnbehandlungen sind die Leistungen meistens begrenzt. Weitere Leistungseinschränkungen sind von Versicherer zu Versicherer möglich. Weiterhin sind bei den meisten Auslandsreisekrankenversicherungen nur Urlaubsreisen versichert. Wer beruflich ins Ausland reist, braucht in der Regel einen speziellen Tarif. Auf Urlaubsreisen von Ausländern in ihr Heimatland besteht häufig kein Versicherungsschutz.

Wichtig: Aufgrund der Corona-Pandemie ist es möglich, dass der Versicherungsschutz nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Das kann z.B. der Fall sein, wenn eine Reise in ein Land erfolgt, zu dem die Bundesregierung ausdrücklich eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, den Versicherungsschutz Ihrer Versicherungsverträge zu überprüfen!

Reiserücktrittsversicherung

Reiseveranstalter lassen selten mit sich reden, wenn Kunden einen Urlaub absagen müssen – sei es wegen eines Unfalls, eines Jobwechsels oder des Todes eines nahen Angehörigen. Meist verlangen sie bei Storno der Reise einen Teil des Reisepreises als Entschädigung. Je kurzfristiger die Absage, umso teurer wird es.

Eine Reiserücktrittsversicherung erstattet alle Kosten eines Reiserücktritts, wenn Sie Ihre Reise aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen stornieren müssen. Gerade bei teuren Pauschalreisen oder einer Kreuzfahrt ist dieser Schutz besonders sinnvoll.

Versicherte Rücktrittsgründe sind unter anderem:

  • Tod des Versicherungsnehmers, einer versicherten Person oder eines nahen Angehörigen wie Eltern, Geschwister oder Schwiegereltern
  • schwere Unfallverletzung
  • unerwartete schwere Erkrankung
  • Impfunverträglichkeit
  • Schwangerschaft
  • Schaden am Eigentum der versicherten Person (z. B. Feuer, Explosion oder Elementarereignisse)
  • Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung

Die versicherten Rücktrittsgründe können sich je nach Versicherer unterscheiden. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen in jedem Fall Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war. Es gibt verschiedene Vertragsformen, z. B. Einzel‐ und Familientarife jeweils für eine Reise oder als Jahresvertrag. Ein Jahresvertrag, der für beliebig viele Reisen im Jahr weltweit gilt, lohnt sich vor allem für Reiselustige, die häufiger mal spontan Urlaub machen.

Manche Verträge kombinieren die Reiserücktrittsversicherung mit Versicherungsschutz für den Fall eines Reiseabbruchs. Die versicherten Gründe für einen Reiseabbruch entsprechen jenen bei Reiserücktritt. Die Reiseabbruchversicherung kann auch separat vereinbart werden.

Reisegepäckversicherung

Eine Reisegepäckversicherung entschädigt Sie finanziell, wenn Ihr Reisegepäck abhandenkommt oder beschädigt wird. Erstattet werden der Zeitwert oder die notwendigen Reparaturkosten. Für Wertsachen sowie Foto‐, Film‐ und Videoausrüstung gibt es spezielle Entschädigungsgrenzen. Für Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug gelten meistens besondere Regelungen.

Es gibt aber auch Schäden, die eine Reisegepäckversicherung nicht abdeckt. So ist beispielsweise der Verlust von Bargeld oder Dokumenten in den meisten Verträgen nicht versichert. Ob der Abschluss einer Reisegepäckversicherung für Sie sinnvoll ist, entscheidet sich unter anderem an der Häufigkeit Ihrer Reisen und dem Wert Ihres Gepäcks. Mit der Versicherungssumme steigt aber auch der Beitrag.

Wichtig: Auch hier ist es aufgrund der Corona-Pandemie möglich, dass der Versicherungsschutz eingeschränkt ist. Bitte überprüfen Sie daher unbedingt Ihre Versicherungsverträge dahingehend!

Weitere nützliche Verträge:

Private Haftpflichtversicherung

Immer wieder kommt es gerade im Wintersport zu Unfällen, die mit Sach‐ oder im schlimmsten Fall auch mit Personenschäden verbunden sind. Wer sich auf die Piste begibt, sollte eine Privathaftpflichtversicherung im Gepäck haben. Denn bei selbst verschuldeten Personen‐ und Sachschäden ist jeder gesetzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Wir empfehlen darüber hinaus den Einschluss einer Forderungsausfalldeckung. Diese springt ein, wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind und der Verursacher keine eigene Haftpflichtversicherung hat oder sogar zahlungsunfähig ist. Bei einem Urlaub im Ausland sollten Sie sicherstellen, dass die Forderungsausfalldeckung auch dort greift.

Wer ein Ferienhaus mietet, sollte in seiner Haftpflichtpolice auch die Haftung aus der Anmietung von Ferienhäusern versichert haben. Liegt das Ferienhaus im Ausland, ist zu prüfen, ob der Versicherungsschutz dort gilt. Eine gute Privathaftpflichtpolice bietet mittlerweile den Einschluss von Schäden am beweglichen Inventar von Hotels oder Ferienhäusern, ebenso wie Leistungen beim Verlust fremder Schlüssel, beispielsweise des Hotels oder der Ferienwohnung. Wir prüfen Ihren bestehenden Vertrag gern auf Vollständigkeit.

Invaliditätsschutz

Wer eine Invaliditätsabsicherung nur für den Urlaub abschließt, handelt kurzsichtig. Denn das Risiko, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten zu können, besteht nicht nur im Urlaub. Deutlich wichtiger als eine zeitlich befristete Deckung für die schönsten Wochen des Jahres ist deshalb umfassender Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit. Den bietet nur eine private Berufsunfähigkeitsversicherung.

Als Ihr Versicherungsmakler beraten wir Sie unabhängig und bedarfsgerecht, betreuen Sie langfristig und unterstützen Sie tatkräftig im Schadenfall. Bei Interesse klicken Sie bitte hier!